AK Arbeitslosigkeit Deine Rechte beim Jobcenter

Wenn Du mal zum Jobcenter musst, informiere Dich vorher über Deine Rechte. Nicht nur das Jobcenter hat Rechte - auch Du.

Agentur für Arbeit


Antrag stellen, beraten lassen, Unterlagen abgeben:

Deine Rechte im Jobcenter

 

Erwerbslose und Arbeitnehmer*innen mit niedrigem Lohn haben oft zu wenig Geld. Du kannst
daran etwas ändern, indem Du zum Jobcenter gehst und Bürgergeld beantragst. Das bedeutet aber nicht, dass Du mit dem Antrag auf Leistungen rechtlos wirst oder Dich ewig hinhalten lassen musst. Vielmehr hast Du klar umrissene Rechte. Wir beschreiben Dir diese im Folgenden, damit Du weißt, was Du tun kannst, wenn etwas schief läuft im Amt.

 

Das Jobcenter ist verpflichtet, Dich zu unterstützen, damit Du die Dir zustehenden Sozialleistungen umfassend und schnell erhältst (§ 17 Absatz 1 SGB I). Dies soll „in zeitgemäßer Weise“ geschehen. Das bedeutet unter anderem, dass Du Anträge und Unterlagen rechtssicher persönlich im Amt abgeben kannst. Auch die Nutzung von Faxgeräten oder ein Anruf im Amt müssen Dir möglich sein. Der Vermerk „OK“ auf dem Sendebericht eines Faxes belegt, dass eine Verbindung mit einer bestimmten Nummer zustande gekommen ist – das hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.02.2014, Az. IV ZR 163/13) festgestellt. Wenn Du den Sendebericht sowie den Aufdruck der ersten Seite des gesendeten Schreibens aufbewahrst, gilt das als sicherer Nachweis, dass Du das Schreiben rechtzeitig an das Jobcenter gesendet hast. Faxen ist oft kostenlos, zum Beispiel über Beratungsstellen für Erwerbslose und Menschen mit wenig Geld. Das Versenden einer E-Mail gilt dagegen nur dann als rechtssicherer Nachweis einer erfolgreichen Übersendung, wenn ein spezielles Kartenlesegerät verwendet wird. Dafür benötigst Du die Hilfe eines Anwalts, einer Anwältin oder einer Beratungsstelle, die über ein solches Gerät verfügt, was jedoch eher selten ist.

Wenn Du überhaupt kein Geld mehr hast, aber Dein Anspruch auf Leistungen klar ist, muss das Jobcenter Dir einen Vorschuss gewähren (§ 42 SGB I). Geldleistungen kannst Du per Überweisung auf ein Konto Deiner Wahl erhalten, zum Beispiel auch auf ein Jedermann-Konto oder ein P-Konto, das bis zu einem bestimmten Betrag pfändungsfrei ist.

Wenn Du kein Konto hast und nachweisen kannst, dass Du bei keiner Bank ein Konto bekommst oder die Auszahlung keinen Aufschub duldet, kannst Du verlangen, Dein Geld per Zahlungsanweisung zu erhalten. Diese kann beispielsweise an der Kasse eines Supermarkts ausgezahlt werden. Auch eine Direktzahlung im Jobcenter ist möglich. Solltest Du keine Leistungen erhalten, obwohl Du nachweislich kein Konto eröffnen kannst oder Dich in einer dringenden Notlage befindest, ist das rechtswidrig. In diesem Fall solltest Du zum zuständigen Sozialgericht gehen und dort einen Eilantrag gegen das Jobcenter stellen. Beim Sozialgericht gibt es Rechtspfleger*innen, die Dir helfen, den Antrag korrekt zu formulieren, und das Gericht wird dann unverzüglich tätig.

Die Jobcenter müssen außerdem sicherstellen, dass notwendige soziale Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Der Zugang zu Sozialleistungen soll möglichst einfach gestaltet sein, insbesondere durch verständliche Antragsformulare. Du hast das Recht, im Amt nachzufragen, wie der Stand Deiner Angelegenheit ist. Außerdem müssen die Gebäude des Jobcenters frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein, also barrierefrei gestaltet werden (§ 17 Absatz 1 SGB I). Diese Regelung gilt in ganz Deutschland und für alle Einwohner*innen. Sollte Dir zum Beispiel der Sicherheitsdienst des Jobcenters mitteilen, dass Dein Anliegen „nicht wichtig“ sei und Du morgen wiederkommen sollst, solltest Du Dich umgehend beschweren – etwa bei der Leitung des Jobcenters oder beim Sozialministerium Deines Bundeslandes als zuständiger Rechtsaufsicht. Auch wenn Dir gesagt wird, dass Du Unterlagen nur noch online einreichen kannst oder dass es grundsätzlich keine Termine zur Besprechung von Leistungsangelegenheiten gibt, solltest Du Dich mit Verweis auf § 17 Absatz 1 SGB I dagegen wehren. Im Notfall kannst Du zum Sozialgericht gehen und dort mit Hilfe der Rechtspfleger*innen einen Eilantrag stellen.

Wenn Du im Jobcenter vorsprechen möchtest, hast Du das Recht, Dich von einer oder mehreren Personen Deines Vertrauens begleiten zu lassen (§ 13 Absatz 4 SGB X). Das Jobcenter muss diese Person in der Regel als Beistand anerkennen. Nur wenn jemand offensichtlich ungeeignet ist – etwa weil die Person alkoholisiert ist oder sich unangemessen verhält – darf das Jobcenter die Anerkennung verweigern. Beistände dürfen während des Gesprächs Notizen machen und sich auch zur Sache äußern. Wenn Du ihren Aussagen nicht unmittelbar widersprichst, gelten diese so, als hättest Du sie selbst gemacht.

Gibt es Schwierigkeiten beim Verstehen oder Sprechen der deutschen Sprache, kann das Jobcenter eine geeignete Person zur Sprachmittlung hinzuziehen. In vielen Regionen existiert dafür ein Pool von Sprachmittler*innen, auf den Behörden zugreifen können. Du solltest daher bei Bedarf aktiv Sprachmittlung einfordern.

Wenn Du mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden bist, kannst Du dagegen Widerspruch einlegen – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Amt. In der Regel hast Du dafür einen Monat Zeit, nachdem Dir die Entscheidung bekanntgegeben wurde. Es reicht zunächst, wenn Du ankündigst, Deinen Widerspruch später ausführlich zu begründen. Das Jobcenter wird Dich dann auffordern, die Begründung innerhalb von etwa vier Wochen nachzureichen. Dabei kannst Du Unterstützung durch eine Gewerkschaft, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt Deiner Wahl in Anspruch nehmen. In diesem Fall solltest Du Dich auch gleich über mögliche Kosten und die Beantragung von Prozesskostenhilfe informieren.

Weitere Informationen unter www.erwerbslos.de