Rechtstipp

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Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu wahren!

03.05.2024 | Deutschland bekommt ein Whistleblower-Gesetz. Damit es gut umgesetzt wird, müssen Betriebsräte an der Implementierung von betrieblichen Meldestellen beteiligt sein.

RA Bendedikt Rüdesheim, dka-Anwälte (Foto: dka)

Seit Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (kurz: Hinweisgeberschutzgesetz) in Kraft. In vielen Unternehmen ist die Etablierung eines Hinweisgeberschutzsystems noch im Gang. Viele Bestandteile eines solches Systems unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Es gibt dabei einige Stellschrauben für Betriebsräte, um sicherzustellen, dass die Rechte der Beschäftigten geschützt werden können.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen solche Personen geschützt werden, die auf Missstände in ihrem Unternehmen aufmerksam machen. Deutschland hat – nachdem die von der EU gesetzte Frist zur Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ schon Ende 2021 verstrichen war – nun endlich das Gesetzesvorhaben umgesetzt.

Nunmehr soll ein einheitlicher Standard für den Schutz von Hinweisgebern gelten und Unternehmen sind angehalten, interne Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten. Personen, die eine Meldung über Verstöße des Arbeitgebers oder anderer Personen im Unternehmen abgeben und sich an die im Gesetz vorgesehenen Meldewege halten, erhalten durch das Hinweisgeberschutzgesetz Schutz vor Repressalien oder deren Androhung.

Umso wichtiger ist es, dass Betriebsräte darauf drängen, dass in den Unternehmen Meldestellen tatsächlich eingerichtet werden und ein Verfahren etabliert wird, dass die Vertraulichkeit und Integrität schützt.

Wie so oft bei neuen Gesetzen ist noch nicht geklärt, wie weit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehen. Klar ist, dass Betriebsräte nicht mitentscheiden können, ob eine betriebliche Meldestelle eingerichtet wird, denn dazu sind die Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet. Bei der Ausgestaltung der Meldestelle und des Verfahrens gibt es jedoch zahlreiche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats, da dies unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) fällt. Das beginnt mit der Entscheidung, ob es auch möglich ist, Hinweise auf Missstände anonym abzugeben. Und bei der Frage, wie Arbeitgeber mit Hinweisen aus der Belegschaft umgehen, ist es schließlich immens wichtig, dass diese von vertrauenswürdigen Personen bearbeitet werden und ein Interessenkonflikt ausgeschlossen ist. Wenn die Beschäftigten kein Vertrauen in das System haben, werden sie womöglich davon absehen, wichtige Hinweise auf Compliance-Verstöße im Unternehmen abzugeben.   

Auch die Einführung eines technischen Systems als „Meldekanal“ zur Abgabe von Hinweisen (Telefon-Hotline oder Software) ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Betriebsräten obliegt es hier insbesondere, den Schutz der Daten der hinweisgebenden Personen sicherzustellen und bspw. den Zugriff auf Meldungen zu begrenzen.

Von: RA Benedikt Rüdesheim, dka-Anwälte

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